Auswandern aus der Schweiz: was zu tun ist, und in welcher Reihenfolge
Wegziehen macht mehr Papierkram als Ankommen, und beim Geld geht es vor allem um Ihre Vorsorge. Diese Checkliste deckt Abmeldung, Krankenkasse, Pensionskasse, Säule 3a, AHV, Steuern und Zoll ab, jeweils mit dem Gesetzesartikel dazu.
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Kurze Antwort
- Melden Sie sich bei der Gemeinde ab, wenn Sie die Wohnung aufgeben und länger als drei Monate weg sind.
- Die Grundversicherung endet am Abmeldedatum, spätestens am Tag der Ausreise.
- Ausserhalb von EU und EFTA (auch UK) können Sie die Pensionskasse in der Regel bar beziehen. Bei einem Umzug in die EU bleibt der obligatorische Teil meist in der Schweiz.
- Der endgültige Wegzug erlaubt auch den Bezug der Säule 3a. Kapitalleistungen werden getrennt und reduziert besteuert.
- Wer der Pensionskasse nichts mitteilt, dessen Geld geht nach sechs Monaten bis zwei Jahren an die Auffangeinrichtung.
Der Zeitplan
| Wann | Was tun | Warum |
|---|---|---|
| 3 Monate oder früher | Kündigungsfristen von Mietvertrag und Arbeitsvertrag prüfen | Sie bestimmen Ihr Wegzugsdatum |
| Etwa 3 Monate vorher | Pensionskasse und 3a-Anbieter fragen, was sie für Auszahlung oder Übertrag brauchen | Abklärungen bei EU- und EFTA-Wegzug dauern |
| 1 bis 2 Monate vorher | Abmeldedatum festlegen, Umzug buchen, Zollliste vorbereiten | Das Abmeldedatum beendet auch die Krankenversicherung |
| Woche des Wegzugs | Bei der Gemeinde abmelden und schriftliche Bestätigung verlangen | Krankenkasse und Pensionskasse verlangen sie |
| Woche des Wegzugs | Bestätigung an die Krankenkasse schicken, Enddatum schriftlich verlangen | Die Grundversicherung endet mit dem Wegzug (Art. 7 Abs. 3 KVV) |
| Ab 90 Tagen danach | EU und EFTA: Der Sicherheitsfonds prüft Ihre Versicherung im Ausland | Nötig, bevor die Pensionskasse entscheidet, was sie bar auszahlt |
| Im folgenden Frühling | Letzte Steuererklärung für die Monate in der Schweiz einreichen | Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug |
Abmeldung bei der Gemeinde
Laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten müssen Sie sich bei der Gemeinde abmelden, wenn Sie länger als drei Monate ins Ausland gehen, Ihre Wohnung aufgeben und nicht in absehbarer Zeit zurückkehren wollen (EDA). Lange Ferien zählen nicht.
Verlangen Sie bei der Einwohnerkontrolle eine schriftliche Abmeldebestätigung. Krankenkasse, Pensionskasse und manchmal die Bank wollen sie sehen. Der Ablauf ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden.
Mit einem Schweizer Führerausweis prüfen Sie die Regeln im neuen Land. In EU-Staaten muss ein ausländischer Ausweis oft innert Monaten umgetauscht werden; die Frist hängt vom Land ab (EDA). Schweizerinnen und Schweizer melden sich zudem bei der Schweizer Vertretung im Ausland an.
Krankenkasse
Für Ausländerinnen und Ausländer endet die Grundversicherung am gemeldeten Wegzugsdatum, spätestens am Tag der tatsächlichen Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV). Schicken Sie der Krankenkasse die Bestätigung, bezahlen Sie offene Rechnungen und verlangen Sie das Enddatum schriftlich. Zusatzversicherungen sind eigene Verträge mit eigenen Bedingungen.
Wer weiter in der Schweiz arbeitet und in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich wohnt, sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger, können der Schweizer Versicherungspflicht unterstellt bleiben (Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis, Art. 7 Abs. 4 und 8 KVV). Mehr dazu in unserem Ratgeber Krankenkasse kündigen.
Pensionskasse (2. Säule)
Wenn Sie die Stelle verlassen, schuldet Ihnen die Pensionskasse die Austrittsleistung. Ob Sie diese bar beziehen können, hängt vom Zielland ab.
| Sie ziehen nach | Barbezug? | Grundlage |
|---|---|---|
| Ausserhalb EU und EFTA (USA, Indien, Kanada, Australien u. a.) | Ja, das ganze Guthaben | Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG; keine Versicherungsabklärung nötig (Sicherheitsfonds BVG) |
| Vereinigtes Königreich | Ja, das ganze Guthaben (seit 1. November 2021) | BSV-FAQ |
| EU-Land, Island, Norwegen | Nur der überobligatorische Teil, wenn Sie dort obligatorisch versichert sind; der obligatorische Teil bleibt in der Schweiz | Art. 25f FZG |
| Liechtenstein | Nein | Art. 25f FZG |
- Zustimmung des Ehegatten. Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, braucht der Barbezug die schriftliche Zustimmung Ihres Ehegatten oder Ihrer Partnerin. Kann sie nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, können Sie das Zivilgericht anrufen (Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG).
- Abklärung bei EU und EFTA. Der Sicherheitsfonds BVG prüft, ob Sie im neuen Land obligatorisch versichert sind. Für die meisten Länder geht das frühestens 90 Tage nach dem Wegzug, für Griechenland 366 Tage (Sicherheitsfonds BVG). Sind Sie dort nicht versichert, kann das ganze Guthaben ausbezahlt werden.
- Was in der Schweiz bleibt. Geld, das Sie nicht bar beziehen können, kommt auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice. Beziehen können Sie es ab fünf Jahren vor dem AHV-Referenzalter.
- Nicht schweigen. Ohne Anweisung muss die Pensionskasse Ihr Guthaben frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG).
Säule 3a
Die Verordnung zur Säule 3a erlaubt den vorzeitigen Bezug, wenn Sie wegen des endgültigen Wegzugs Anspruch auf Barauszahlung der Pensionskasse haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. d BVV 3, verknüpft mit Art. 5 FZG). Die anderen Gründe für einen Vorbezug sind eine ganze IV-Rente, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und Wohneigentum. Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehegatten (Art. 3 Abs. 6 BVV 3). Fragen Sie Ihren Anbieter, welche Nachweise er will und wie lange es dauert (BSV-FAQ).
Ältere Artikel nennen dafür Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3. Dieser Buchstabe ist aufgehoben; die Regel läuft heute über den Barauszahlungsanspruch der Pensionskasse. Das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt den endgültigen Wegzug weiterhin als Bezugsgrund, ohne ein Zielland zu erwähnen. Die EU- und EFTA-Grenze oben betrifft den obligatorischen Teil der Pensionskasse; klären Sie mit Ihrem Anbieter, wie er Ihren Wegzug behandelt.
Beiträge, Fristen und Bezugsregeln erklärt unser Ratgeber Säule 3a.
Steuern auf Kapitalleistungen
Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die direkte Bundessteuer beträgt einen Fünftel des ordentlichen Tarifs, ohne Sozialabzüge (Art. 38 DBG). Die Kantone haben eigene Regeln. Wohnen Sie bei der Auszahlung nicht mehr in der Schweiz, sind Sie für die Leistung weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig, und sie wird gleich berechnet (Art. 96 DBG). Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem neuen Land das Ergebnis ändert, klärt die kantonale Steuerverwaltung; fragen Sie dort, bevor Sie das Auszahlungsdatum festlegen.
AHV und Sozialversicherungsabkommen
AHV-Beiträge werden in der Regel nicht zurückbezahlt. Ausländerinnen und Ausländer aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz können die Beiträge zurückverlangen (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf eine AHV-Rente, solange sie in der Schweiz wohnen, ausser ein Staatsvertrag sieht etwas anderes vor (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Die Schweiz hat Abkommen mit den EU- und EFTA-Staaten und vielen weiteren Ländern. Fragen Sie Ihre Ausgleichskasse vor dem Wegzug, welches Abkommen gilt, und bewahren Sie Ihre AHV-Nummer auf.
Steuern
Ihre Steuerpflicht in der Schweiz endet mit dem Wegzug. Sie reichen eine Steuererklärung für den Teil des Jahres ein, in dem Sie hier gewohnt haben. Wer quellenbesteuert ist, dem zieht der Arbeitgeber die Steuer mit dem letzten Lohn ab; Korrekturen erklärt unser Ratgeber Quellensteuer. Ihr neues Land kann Sie ab dem Zuzug besteuern; prüfen Sie dessen Regeln und das Doppelbesteuerungsabkommen.
Hausrat und Auto
Für Übersiedlungsgut genügt eine Liste Ihrer Gegenstände mit alter und neuer Adresse, die Sie der Ausfuhrzollstelle abgeben. Ein privates Auto wird mit einer Kopie des Fahrzeugausweises zur Ausfuhr angemeldet (BAZG). Was Sie zollfrei einführen dürfen, entscheidet das Zielland.
Checkliste
- Kündigungstermine für Wohnung und Stelle festgelegt (siehe Mietvertrag-Ratgeber)
- Abmeldedatum gewählt, schriftliche Bestätigung erhalten
- Krankenkasse informiert, Enddatum schriftlich
- Pensionskasse: Barbezug (wo erlaubt) oder Freizügigkeitskonto entschieden
- 3a-Anbieter: Bezug geplant, Zustimmung des Ehegatten falls verheiratet
- Ausgleichskasse zu AHV und Abkommen mit dem neuen Land befragt
- Steueramt informiert, letzte Steuererklärung geplant
- Führerausweis und Ausfuhr des Autos geregelt
- Inventarliste für den Zoll bereit
- Bankkonten und Abonnemente geprüft
Häufige Fragen
Muss ich mich abmelden, wenn ich die Schweiz verlasse?
Ja, wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und länger als drei Monate im Ausland sind, ohne bald zurückkehren zu wollen. Melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde ab und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, denn Krankenkasse und Pensionskasse wollen sie sehen.
Kann ich mein Pensionskassengeld beim Auswandern bar beziehen?
Das hängt vom Zielland ab. Ausserhalb der EU und EFTA, auch im Vereinigten Königreich, können Sie in der Regel das ganze Guthaben bar beziehen. Ziehen Sie in ein EU-Land, nach Island oder Norwegen und sind dort obligatorisch versichert, gibt es nur den überobligatorischen Teil bar; der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Beim Wegzug nach Liechtenstein ist kein Barbezug möglich.
Kann ich die Säule 3a beim Auswandern beziehen?
Meist ja. Die Verordnung zur Säule 3a erlaubt den vorzeitigen Bezug, wenn Sie wegen des endgültigen Wegzugs Anspruch auf Barauszahlung der Pensionskasse haben. Fragen Sie Ihren Anbieter, welche Nachweise er verlangt. Wer verheiratet ist, braucht die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.
Bekomme ich meine AHV-Beiträge zurück?
In der Regel nicht. Nur Ausländerinnen und Ausländer aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz können die Beiträge zurückverlangen. Alle anderen behalten ihr AHV-Konto und erhalten später eine Rente nach dem Abkommen mit ihrem Land.
Weitere Ratgeber
- FZG (SR 831.42): Freizügigkeitsgesetz, Art. 4, 5, 25f
- BVV 3 (SR 831.461.3): Verordnung über die Säule 3a, Art. 3
- AHVG (SR 831.10): Art. 18
- DBG (SR 642.11): Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 38
- KVV (SR 832.102): Verordnung über die Krankenversicherung, Art. 1, 7
- EDA: Auswandern
- Sicherheitsfonds BVG: Barauszahlung bei Ausreise (englisch)
- BSV-FAQ: Barbezug des BVG-Guthabens bei endgültigem Wegzug
- BSV-FAQ: Auszahlung der Säule 3a
- BAZG: Umzug, Ausfuhr aus der Schweiz